вторник, 22 септември 2009 г.

EU-Generalanwalt sieht Google im Recht

Google verletzt keine Markenrechte, sagt der EU-Generalanwalt. In einem Gutachten kommt er zu dem Schluss, es sei legitim, dass die Suchmaschinisten bekannte Markennamen als sogenannte Adwords an Anzeigenkunden verkaufen. Aus der Haftung ist das Unternehmen damit aber nicht entlassen.

Brüssel - Im Rechtsstreit von Google und mehreren französischen Luxusmarken zeichnet sich ein Teilsieg des Suchmaschinenbetreibers ab. Ein am Dienstag in Luxemburg veröffentlichtes Gutachten von EU-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt zu dem Schluss, Google dürfe die Namen bekannter Marken weiterhin als Stichwörter an Anzeigenkunden verkaufen, die damit auf ihre eigenen Websites aufmerksam machen wollen. Das Gutachten ist für die Richter zwar nicht bindend, meist folgt das höchste EU-Gericht in seinen Urteilen aber der Ansicht des Generalanwaltes. Das Urteil selbst wird erst in einigen Monaten erwartet.

Der Taschenhersteller Louis Vuitton und andere Produzenten von Luxusgütern hatten geklagt, dass Internetnutzer durch bei Google vermarktete Anzeigen auf Websites mit Nachahmerprodukten gelenkt würden. Bei Eingabe bestimmter Stichwörter in die Google-Suchmaske erscheint neben einer Liste nach Relevanz geordneter Websites auch eine Anzeigenspalte, die auf Online-Portale von Anbietern eines passenden Produkts verweist. Die Stichwörter, bei denen ihre Werbebotschaft erscheinen soll, werden von den Anzeigenkunden selbst ausgewählt. Sie bezahlen Google anschließend für jeden Klick auf den in der Werbebotschaft enthaltenen Link.

Die französischen Luxusgüter-Hersteller wollen Google verbieten, die Namen ihrer Marken anderen Unternehmen als Stichwörter anzubieten. Nach Auffassung des EU-Generalanwalts wäre ein solches Verbot aber unverhältnismäßig, weil viele der von Internetnutzern durch die Eingabe von Markennamen aufgerufenen Websites vollkommen rechtmäßig seien.

Schadensersatzklagen gegen Google sind trotzdem möglich

Den Klägern stehe aber die Möglichkeit offen, Google für die Anzeige tatsächlich markenverletzender Inhalte haftbar zu machen, erklärte Poiares Maduro in seinem Gutachten. Anhaltspunkt für einen Haftungsanspruch könnte es zum Beispiel sein, wenn Google den Anzeigenkunden die gezielte Kombination eines Markennamens mit Stichwörtern wie "Nachahmung" ermögliche. Nach Darstellung der Markeninhaber ist dies der Fall. "Es ist möglich, dass Google durch dieses Verhalten daran mitwirkt, dass Internetnutzer auf Piraten-Sites gelenkt werden", erklärte der EU-Generalanwalt.

Google wertete das Gutachten dennoch als Erfolg. "Wir glauben, dass die Auswahl eines Stichworts für das Einblenden einer Anzeige keine Verletzung des Markenrechts ist", erklärte ein Unternehmenssprecher. "Die Verbraucher profitieren, wenn sie mehr statt weniger Informationen erhalten." (AZ: C-236/08, C-237/08 und C-238/08).

mak/AP

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,650578,00.html

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